Rechtsgrundlagen der Autonomie
Südtirols Autonomie fußt auf drei Rechtsnormen: dem Pariser Vertrag, der italienischen Verfassung und dem Zweiten Autonomiestatut.
Der Pariser Vertrag (1946)
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wird Südtirol erneut Italien zugeschlagen. Die Siegermächte machen es allerdings zur Bedingung, dass die österreichische Minderheit umfassend geschützt wird. Ergebnis dieser Vorgabe ist das Gruber-Degasperi-Abkommen zwischen Italien und Österreich, das als Teil des Friedensvertrags von 1946 auch als “Pariser Vertrag” bezeichnet wird. In ihm sind die Grundzüge der Autonomie festgelegt. Mit diesem Vertrag wird die Südtirol-Autonomie international verankert.
Die italienische Verfassung (1948)
Der Minderheitenschutz ist in Artikel 6 der italienischen Verfassung festgeschrieben.
Das Zweite Autonomiestatut (1972)
Mit dem Zweiten Autonomiestatut bekommt Südtirol de facto den Status einer Region im italienischen Staatsverband. Gesetzgebungs- und Verwaltungsautonomie reichen allerdings weit über die Zuständigkeiten einer Region mit Normalstatut hinaus. Das so genannte „neue Autonomiestatut“ von 1972 bildet heute die Grundlage des Minderheitenschutzes in Südtirol. Es wurde am 10. November 1971 vom italienischen Parlament beschlossen und trat am 20. Jänner 1972 in Kraft. Die Bezeichnung „Paket“ erhielt das Statut aufgrund der vielen enthaltenen Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols.
Die Verfassungsreform (2001)
Änderungen brachte die Verfassungsreform des Jahres 2001. Aufgrund fehlender politischer Rahmenbedingungen, aber vor allem in Ermangelung einer Einvernehmensbestimmung in der damaligen Schutzklausel, wurde das Autonomiestatut nach der Verfassungsreform 2001 nicht angepasst. Die Folge der Nichtanpassung waren nachteilige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, welche die Autonomie Südtirols beeinträchtigt haben.
Daher ist es heute notwendig, das Autonomiestatut anzupassen und in der Schutzklausel festzuschreiben, dass das Autonomiestatut nur im Einvernehmen angepasst werden kann.
Ziel ist es, bei der Anpassung wiederherzustellen, was durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in den letzten Jahren verloren gegangen ist und die eine oder andere Kompetenz zusätzlich neu zu verhandeln.