Kompetenzen und Finanzierung der Autonomie

Landhaus 1
Landhaus 1

Die Kompetenzen

Mit dem neuen Autonomiestatut von 1972 erhält das Land Südtirol zahlreiche Zuständigkeiten.

Diese Zuständigkeiten sind unterteilt in die primäre, sekundäre und tertiäre Gesetzgebungsbefugnisse. Während der Gesetzgebungsbefugnis des Staates eine Reihe genau festgelegter Bereiche, wie Außenpolitik, Verteidigung, Währung, Steuerwesen, öffentliche Sicherheit, Gerichtsbarkeit und andere mehr vorbehalten sind, kann das Land Südtirol in allen anderen Bereichen gesetzgeberisch tätig sein. 

Die Landesgesetze müssen sich allerdings im Rahmen der italienischen Verfassung, des EU-Rechts und der internationalen Verträgen bewegen.

Primäre Zuständigkeit

In Bereichen, in denen das Land Südtirol primäre Zuständigkeiten hat, kann sie diese mit eigenen Gesetzen regeln. Primäre Zuständigkeit hat das Land unter anderem in der Ortsnamensgebung (mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol), der Raumordnung oder der Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung. Primäre Gesetzgebungsbefugnisse stehen nur den Regionen und Provinzen mit Sonderstatut zu.

In folgenden Bereichen hat Südtirol primäre Zuständigkeit:

  • Kultur (Bibliotheken, Museen, etc.)
  • Berufsausbildung
  • Kindergärten
  • Soziales (Altenheime, Pflege, etc.)
  • Straßen
  • Wohnbau
  • Öffentlicher Nahverkehr
  • Tourismus
  • Handwerk
  • Landwirtschaft
  • Zivilschutz
  • Naturparks

Sekundäre Zuständigkeit

Das Land kann in Gebieten mit sekundären Zuständigkeiten eigene Gesetze erlassen. Dabei regelt der Staat das Grundsätzliche, die Region bzw. die Provinz die Details. Sekundäre Zuständigkeit hat das Land Südtirol unter anderem im Bereich der Ortspolizei, dem Lehrlingswesen, bei öffentlichen Vorführungen (sofern die öffentliche Sicherheit betroffen ist) sowie in der Nutzung der öffentlichen Gewässer mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.

Sekundäre Zuständigkeiten hat das Land Südtirol in den folgenden Bereichen:

  • Schulen
  • Gesundheit
  • Sport
  • Handel

Tertiäre Zuständigkeit

Bei der tertiären Gesetzgebungsbefugnis muss sich das Land Südtirol an die Grundsätze halten, die der Staat vorgibt. Sie gestattet es zum Beispiel Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der Arbeitszuweisung zu erlassen, aber nur in Ergänzung der staatlichen Gesetze.

Zu den staatlichen Kompetenzen zählen:

  • Einwanderung
  • Verteidigung
  • Polizei
  • Justiz
  • Währung

Finanzierung der Autonomie

Damit Autonomie funktioniert, braucht es die nötige Finanzierung und die Freiheit, das Geld nach eigenen Kriterien einzusetzen. Abgesichert wird dies durch spezielle Abkommen.

Der Südtiroler Landeshaushalt speist sich aus den Steuereinnahmen, die innerhalb Südtirols erwirtschaftet werden. Von diesen Einnahmen verbleiben neun Zehntel im Land, das verbleibende Zehntel wird an Rom abgetreten.

Mailänder Abkommen

Das im Jahr 2009 zwischen Landeshauptmann Luis Durnwalder und der römischen Regierung abgeschlossene Mailänder Abkommen stellt die Finanzierung der Südtiroler Autonomie auf sichere Beine. Südtirol behält damit seinen fixen Anteil von 90 Prozent der im Land eingenommenen Steuern. 

Im Gegenzug dazu verpflichten sich die Autonomen Provinzen Bozen und Trient weitere Kompetenzen zu übernehmen und Ausgleichzahlungen für Grenzgemeinden zu tätigen.

Sicherheitspakt

Ab 2014 führt ein von Landeshauptmann Arno Kompatscher ausgehandeltes Abkommen zu noch mehr Planungssicherheit. Es legt unter anderem eine Fixbeteiligung Südtirols an der Staatsverschuldung fest. Diese Beteiligung schließt aus, dass der Staat willkürlich weitere Gelder einbehält, wie es in den vorangegangenen Jahren der Fall war.

Zudem verbleibt der dem Land Südtirol zustehende Steueranteil direkt im Land und geht nicht wie in der Vergangenheit zunächst nach Rom, von wo er Südtirol wieder zugewiesen wird. Die Finanzregelung ist zudem über einen Notenaustausch zwischen Italien und Österreich international abgesichert.