Machtteilung und das Recht auf Muttersprache
Die Machtteilung
Das Prinzip der Gleichberechtigung aller drei Sprachgruppen basiert auf vier Säulen:
1. Beteiligung aller ethnischen Gruppen am politischen Entscheidungsprozess
Die Landesregierung ist eine „ethnische Koalitionsregierung“ und muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen im Landtag entsprechen. Der Präsident des Landtages rotiert zwischen Abgeordneten der verschiedenen Sprachgruppen. Die politischen Entscheidungsstrukturen wie Landtag, Landesregierung und die Kommissionen zwischen Staat und Land Südtirol sind nach dem Prinzip der Konkordanz und der Miteinbeziehung aller beteiligten Ethnien organisiert. Auch die ständigen Kommissionen zur Verhandlung zwischen Staat und Land zum Ausbau der Autonomie spiegeln dieses zum Teil paritätische, zum Teil proportionale Prinzip der Berücksichtigung und Miteinbeziehung aller beteiligten Sprachgruppen wider.
2. Proporzprinzip als Grundregel
Der Proporz gilt für die politischen Vertretung, die Personalaufnahme in den öffentlichen Dienst und der Verteilung bestimmter öffentlicher Ressourcen (z.B. Gelder für die Kultur oder den sozialen Wohnbau). Das Sprachgruppenverhältnis als Schlüssel für die Aufteilung der Proporzstellen und -ressourcen wird alle zehn Jahre bei der Volkszählung erhoben und angepasst.
Auf Gesellschaftsebene regelt der ethnische Proporz den Zugang zu den öffentlichen Stellen. Dieses „power sharing“-Modell kann auch als Prinzip der Inklusion aller auf einem gemeinsamen Gebiet lebenden Sprachgruppen interpretiert werden. Auf der Ebene der politischen Eliten kommt ein Konsensmodell zur Anwendung, das im Autonomiestatut rechtlich verankert ist. Die Landesregierung muss aus Vertretern der beiden größten Sprachgruppen zusammengesetzt sein. Die Ladiner haben a priori keinen Vertretungsanspruch in der Landesregierung, doch haben sie als kleinste der drei Sprachgruppen das Recht, mit einem Abgeordneten im Landtag vertreten zu sein. Kommt die kleinste Sprachgruppe auf zwei Mandate, hat sie auch das Recht, in der Regierung vertreten zu sein. Das Prinzip der Inklusion wird auch bei der Zusammensetzung aller Kommissionen - von den Gesetzgebungskommissionen im Landtag bis zu den Gemeindeausschüssen öffentlichen Rechts - berücksichtigt.
3. Autonomie für jede Sprachgruppe und das Recht auf Muttersprache
Dies gilt ganz besonders in der Kultur- und Bildungspolitik. Die Kulturautonomie mit dem nach Sprachgruppen getrennten Schulsystem ist typischer Ausdruck des Schutzes kollektiver Rechte, weil alle Entscheidungen in diesem Bereich nur die Zustimmung der eigenen Sprachgruppe erfordern. Jede Sprachgruppe hat ein eigenes Schulsystem, das den Unterricht in der eigenen Muttersprache und das Erlernen der jeweils anderen Sprache als Zweitsprache gewährleistet.
Deutsch und Italienisch
Im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Bürgern müssen alle Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften mit Sitz in Südtirol den Gebrauch der deutschen und italienischen Sprache gewährleisten. Dies gilt für den Staat genauso wie für die Region, das Land, die Bezirksgemeinschaften, die Gemeinden und ähnliche öffentliche Körperschaften, darüber hinaus aber auch für das Regierungskommissariat, die Finanzämter, sowie für Zollämter, die Banca d'Italia, das Staatsarchiv, die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS), die Handelskammer, das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) sowie für das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL). Ebenso müssen die Gerichtsbehörden mit Sitz in Bozen und die Gerichtsbehörden zweiter Instanz mit Sitz in Trient, deren territoriale Zuständigkeit sich auch auf Südtirol erstreckt, den Gebrauch beider Landessprachen gewährleisten. Auch jene Unternehmen, die als Konzessionäre öffentlicher Dienstleistungen tätig sind, müssen sich im Verkehr mit den Bürgerinnen und Bürger sowohl der deutschen wie der italienischen Sprache bedienen.
Ladinisch
Die Bürger und Bürgerinnen ladinischer Muttersprache haben das Recht, ihre Sprache in mündlicher und schriftlicher Form zu verwenden, wann immer sie sich an jene Ämter wenden, die in den ladinischen Tälern, also im Gadertal und in Gröden ihren Sitz haben. Dasselbe Recht haben die Ladiner auch gegenüber jenen Landesämtern, die sich ausschließlich oder hauptsächlich mit den Interessen der Ladiner befassen, und zwar auch dann, wenn sie ihren Sitz außerhalb des ladinischen Gebietes haben. Dies trifft beispielsweise auf das ladinische Schulamt oder einige Kommissionen im Kulturbereich zu. In den übrigen Ämtern der öffentlichen Verwaltung in Südtirol können die ladinischsprachigen Bürger und Bürgerinnen nach wie vor nur zwischen Italienisch und Deutsch wählen.
Beschwerdestelle
Im Amt Falle von Missachtung des Rechtes auf Gebrauch der Muttersprache kann im Amt für Landessprachen und Bürgerrechte eine Beschwerde eingereicht werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Im Folgenden finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zum Gebrauch der Muttersprache in Südtirol:
- Autonomiestatut (Art. 99-102)
- DPR 752/1976
- DPR 574/1988
4. Minderheitenveto zur Verteidigung von Interessen der eigenen Sprachgruppe
Wird das Prinzip der Gleichberechtigung aller Sprachgruppen von einer Sprachgruppe als gefährdet betrachtet, können die Landtagsabgeordneten eine getrennte Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen oder eine Rechtsnorm kann vor dem Verfassungsgericht angefochten werden.